Prozesskostenhilfe soll Menschen in die Lage versetzen, Prozesse zu führen, auch wenn sie durch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dazu nicht in der Lage sind. Dann zahlt der Staat die Gerichts- und die eigenen Anwaltskosten. Was aber, wenn man sich diese Leistungen erschlichen hat?
Ein Autofahrer wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein anderes Fahrzeug auf sein Fahrzeug aufgefahren war. Um sein Recht durchsetzen zu können, erhielt der Mann Prozesskostenhilfe für die erste sowie die zweite Instanz. Dann stellte sich jedoch heraus, dass er den Auffahrunfall provoziert und selbst in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Schadensersatzklage deshalb rechtskräftig ab. Zusätzlich widerrief es die bewilligte Prozesskostenhilfe.
Zwar ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich dann aufzuheben, wenn die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme zuungunsten dieser Partei verläuft. Ergibt sich allerdings, dass der Hilfeempfänger falsch vorgetragen hat und ihm die Prozesskostenhilfe ohne diesen Umstand nicht gewährt worden wäre, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nachträglich aufgehoben werden. Nun musste der Autofahrer die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen - inklusive der Sachverständigenkosten insgesamt über 20.000 EUR.
Hinweis: Es steht zu vermuten, dass das OLG die Angelegenheit wegen versuchten Betrugs an die Staatsanwaltschaft übergeben hat. Das Verfahren wird dann für den Autofahrer noch lange nicht beendet sein. Vielleicht kostet ihn das sogar die Fahrerlaubnis.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2014 - 9 U 165/13