Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie eine Ausbildung abgeschlossen haben und auf eigenen Beinen stehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch eingeschränkt. Denn naturgemäß hat sich das Unterhalt fordernde Kind auch in gewissem Rahmen zielstrebig um eine Ausbildung und deren Abschluss zu kümmern. Was gilt, wenn es an der erforderlichen Zielstrebigkeit fehlt?
Studiert ein Kind, gilt seit langem: Bis zum zweiten, allenfalls zum dritten Semester kann der Studiengang gewechselt werden - so lange darf also geltend gemacht werden, das zunächst begonnene Studium entspreche doch nicht den Vorstellungen und Wünschen. In der zweiten Studienhälfte ist keinesfalls mehr ein Wechsel möglich. Wer sich daran hält, kann für sein gesamtes Studium Unterhalt verlangen.
Unklar ist, was für den Wechsel einer Ausbildung gilt. Dazu haben sich in der Rechtsprechung bislang noch keine klaren Strukturen herausarbeiten lassen. Nun geht ein richterlicher Ansatz dahin, dass noch bis spätestens zur Hälfte der regulären Ausbildungszeit ein Wechsel der Ausbildungsrichtung möglich sein soll. Deshalb wurde auf eine Unterhaltspflicht der Eltern erkannt, als die Tochter die 36-monatige Ausbildung zur Kosmetikerin nach 18 Monaten abbrach, um eine Ausbildung zur Automobilkauffrau zu beginnen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob sich Eltern künftig darauf einstellen müssen, gegebenenfalls bis zur anderthalbfachen Ausbildungszeit Unterhalt für ihre Kinder zahlen zu müssen, wenn diese einen Richtungswechsel vornehmen. Es kann auch sein, dass auf die innere Reife der Kinder abgestellt wird, die mit dem Alter des Kindes zu tun hat. Dann käme vielleicht eher der Ansatz zum Tragen, dass maximal bis zu dem Zeitpunkt Kindesunterhalt zu zahlen ist, in dem für das Kind Kindergeld bezogen werden kann.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.2014 - 10 WF 30/14