Trennt sich ein Ehepaar, kann der Ehegatte, der keine oder geringere Einkünfte hat, geltend machen, er sei zunächst einmal so zu stellen, als würde die Ehe weiter bestehen. Er kann daher Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt jedenfalls für das Trennungsjahr, da dieses Aufschluss darüber geben soll, ob die Ehegatten wieder zusammenfinden oder die Trennung endgültig ist und die Ehe geschieden wird. Schwierig wird es, wenn die Scheidung danach nicht betrieben wird, die Ehegatten jedoch weiterhin getrennt leben.
Da ein Scheidungsverfahren immer eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, endet die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt in keinem Fall nach Ablauf des Trennungsjahres. Auch wenn nach dem Trennungsjahr nicht gleich das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, ist weiter Unterhalt zu zahlen. Diese Situation kann sich ergeben, weil sich die Ehegatten doch noch nicht im Klaren sind, ob und wie es mit ihnen gemeinsam weitergehen soll oder weil sie vorab intensiv klären wollen, was bezüglich ihres Vermögens nach der Scheidung geschehen wird.
Wenn aber die Trennungszeit mehr als zehn Jahre währt, ohne dass es zu einem Scheidungsverfahren kommt, kann der Trennungsunterhalt verwirkt sein. Denn der Unterhalt wird unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität geschuldet. An dieser Solidarität fehlt es aber, wenn die Ehegatten seit zehn Jahren nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Nach dieser Zeit ist eine zu große Verselbständigung der jeweiligen Lebenskreise eingetreten.
Hinweis: Dass manche Ehegatten die Scheidung nicht forcieren, kann ganz unterschiedliche Gründe haben, nicht zuletzt den, dass die damit verbundenen Kosten gescheut
werden. Da diese Erwägungen der Ehegatten auch nachteilige Folgen haben können, kann ihnen nur geraten werden, bei der Trennung fachlichen Rat einzuholen.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 13.05.2014 - 7 UF 361/13