Endlich ist Klarheit darüber geschaffen worden, was bei einem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion geschieht.
Bei eBay wurde ein gebrauchter Gabelstapler zu einem Startpreis von 1 EUR eingestellt. Ein Bieter beteiligte sich daraufhin mit einem Maximalbetrag von 345 EUR. Der Verkäufer fand jedoch einen Abnehmer, der ihm außerhalb der laufenden Auktion 5.355 EUR bot, und brach diese daraufhin ab. Zu diesem Zeitpunkt war der vorgenannte Interessent Höchstbietender mit einem Betrag von 301 EUR. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags machte er daher Schadensersatz geltend.
Und tatsächlich erhielt er den Differenzbetrag von 5.054 EUR. Denn in der Tat war zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Gabelstapler hätte gegen Zahlung von 301 EUR geliefert werden müssen. Es lag ein verbindliches Verkaufsangebot vor. Innerhalb der Laufzeit hatte der Bieter das höchste Angebot abgegeben. Entscheidend war zudem, dass die begonnene eBay-Auktion überhaupt nicht vorzeitig hätte beendet werden dürfen. Das Angebot war nicht als unverbindlich gekennzeichnet. Die Gebote dürfen Berechtigte lediglich aus in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen streichen. Solche Gründe lagen aber nicht vor.
Hinweis: Werden bei eBay Gegenstände zur Versteigerung eingestellt, sind sowohl Bieter als auch Verkäufer daran gebunden.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 - 28 U 199/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus