Lang und umfangreich sind mitunter die Verhandlungen, um Trennung und Scheidung finanziell zu regeln. Der Unterhalt muss geregelt werden, der Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung haben zu erfolgen, der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, um nur die zentralen Fragen anzusprechen. Aber auch steuerliche Belange sind zu bedenken. Häufig finden die Ehegatten mit Hilfe ihrer Berater einen Weg, die Ehe außergerichtlich durch eine Vereinbarung abzuwickeln, so dass beide ihre Zukunft gestalten können. Selbst wenn etwa wegen des Unterhalts bereits ein Rechtsstreit begonnen wurde, kann dieser oftmals über eine Gesamtvereinbarung in einem größeren Zusammenhang beendet werden.
Letztlich hat dabei wohl nahezu immer ein Ehegatte dem anderen einen mehr oder weniger hohen Ausgleichsbetrag zu bezahlen. Kann er keine Einmalleistung erbringen und wird deshalb eine Ratenzahlung vereinbart, stellt sich die Frage, ob die Ratenzahlungen wiederkehrende Leistungen darstellen, die der Einkommensteuer unterliegen.
Dies hat das Finanzgericht Hessen nun in einem Fall verneint, in dem u.a. vereinbart worden war, dass im Zuge der Scheidung kein Versorgungsausgleich stattfindet, also auf den sonst durchzuführenden Ausgleich verzichtet und dies bei der Bestimmung der zu erbringenden Ausgleichszahlung berücksichtigt wurde. Durch diesen Verzicht liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor - und dieser unterliegt der Besteuerung nicht.
Hinweis: Scheidungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen sind komplexe Rechtsgeschäfte, die nicht ohne fachkundige Beratung geschlossen werden sollten. Die steuerlichen Aspekte sollten unbedingt berücksichtigt werden. Diese zu überblicken, setzt besondere Fachkenntnis voraus.
Quelle: FG Hessen, Urt. v. 08.07.2014 - 11 K 1432/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus