Muss ein Verkäufer den Käufer über die mangelnde Beheizbarkeit eines alten Fachwerkhauses informieren?
Ein Fachwerkhaus wurde zu einem Preis von 320.000 EUR verkauft. Das Dach war allerdings nicht luftdicht und bei Kälte wurden im Haus keine höheren Temperaturen als 16 Grad Celsius erzielt. Es war besonders bei Wind wegen extremen Durchzugserscheinungen zudem nicht möglich, ein behagliches Raumklima zu erzeugen. Auf diese Eigenschaft hatte der Verkäufer im Kaufvertrag nicht hingewiesen. Der Verkäufer hatte daher seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, Mängel zu offenbaren. Wegen dieser Pflichtverletzung trat daher auch der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht in Kraft. Der Käufer verlangte vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von über 66.000 EUR, den ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe auch zusprach.
Hinweis: Verpflichtet sich ein Verkäufer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag, Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten, haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge von Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat. Bei einem alten Fachwerkhaus gehört zur üblichen Beschaffenheit auch eine ausreichende Beheizbarkeit.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2014 - 9 U 184/10
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus