Wer versucht, seine Versicherung zu betrügen, muss sich später nicht darüber wundern, überhaupt kein Geld von ihr zu erhalten.
Ein Eigentümer schloss einen Wohngebäudeversicherungsvertrag ab. Im Mai 2013 erwärmte er Essen in der Küche seiner im Obergeschoss liegenden Wohnung und vergaß einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Herd. Das Fett entzündete sich, es entstand eine starke Rauchentwicklung mit einem letztendlichen Schaden von insgesamt 20.000 EUR. Gegenüber seiner Versicherung gab er an, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherds entstanden. Doch dann kam heraus, dass er einfach nur vergessen hatte, das Cerankochfeld auszuschalten. Als die Versicherung daraufhin nicht zahlte, klagte er seine eigentlich berechtigte Entschädigungszahlung ein.
Das Geld erhielt der Wohnungseigentümer dennoch nicht, da er seine vertragliche Pflicht arglistig verletzt hatte, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich war. Er hatte vielmehr versucht, die ihm eigentlich zustehende Entschädigungszahlung durch eine Falschbehauptung einfacher und schneller zu erlangen.
Hinweis: Arglistiges Verhalten und Täuschungen gegenüber dem eigenen Versicherer können nicht nur eine Straftat sein, sondern sogar eigentlich berechtigte Ansprüche ausschließen.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.07.2014 - 5 U 79/14
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus