Der Gesetzgeber will, dass nichteheliche Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Seit 2013 ist deshalb ein Gesetz in Kraft, das nur in Ausnahmefällen keine gemeinsame elterliche Sorge anordnet. Wann ist eine solche Ausnahmesituation gegeben?
Üblicherweise sind es Kommunikationsschwierigkeiten, die gegen eine gemeinsame elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern vorgebracht werden. Diese allein reichen aber nicht, um zu verhindern, dass der Kindesvater Mitinhaber der elterlichen Sorge wird. Auch wenn die Probleme schwerwiegend und nachhaltig sind, ist diese Argumentation nicht genug. Es muss vielmehr soweit kommen, dass die Eltern keine gemeinsamen Entscheidungen mehr treffen können. Zusätzlich muss für das Kind die Situation der gemeinsamen elterlichen Sorge unzumutbar sein. Allein der Wunsch der Kindesmutter, dass es nicht zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommt, ist also ebenso unzureichend wie ihre pauschale Weigerung, die Verantwortung mit dem Kindesvater zu teilen.
Daraus folgt, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes einen schweren Stand hat, wenn sie verhindern will, dass der nichteheliche Vater Mitinhaber der elterlichen Sorge wird. In einem Ausnahmefall entschied das Oberlandesgericht Celle aber nun gegen den Vater. Der hatte sich im Vorfeld der mehrfachen Körperverletzung sowie sogar der Vergewaltigung schuldig gemacht und die Taten zum Nachteil der Mutter begangen. Er war deshalb verurteilt worden, bestritt die Taten aber weiterhin.
Hinweis: Ob der Vater Umgang mit dem Kind hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Mütter haben wenig Verständnis, dass der Vater, der sich nicht um sein Kind kümmert, Mitinhaber der elterlichen Sorge werden soll. Der Gesetzgeber hat das jedoch anders gesehen.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 19.05.2014 - 10 UF 91/14
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus