Muss ein Reiseveranstalter in der Reisebestätigung die genauen Uhrzeiten für den An- und Abflug angeben? Eine spannende Frage, über die sich sicherlich schon einmal der eine oder andere Reisende Gedanken gemacht hat.
Ein Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangte von einem Reiseveranstalter, künftig nur noch Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags mit der voraussichtlichen Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) an Verbraucher zu übermitteln. Dabei wendet er sich vor allem gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".
Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings nicht gefolgt. Laut BGH verstößt die fehlende exakte Mitteilung nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben. In einem Reisevertrag kann auch vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise - insbesondere die genauen Uhrzeiten - erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Hinweis: Wenn die Vertragsparteien demnach beim Abschluss des Reisevertrags nur das Datum vereinbaren, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben wie die Uhrzeiten enthalten.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.09.2014 - X ZR 1/14
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus