Stellt die Firma dem Angestellten einen Dienstwagen zur Verfügung, ergibt sich die Frage, inwieweit dieser den Unterhaltsanspruch beeinflusst. Der Unterhaltsberechtigte wird geltend machen, es sei der Wert des repräsentativen Wagens in Ansatz zu bringen. Der Unterhaltspflichtige wird dagegen einwenden, er würde bei Eigenfinanzierung sicher nicht einen solch hochwertigen Wagen fahren.
Die Rechtsprechung entscheidet in diesem Bereich nicht durchgehend gleich. Im Wesentlichen wird aber folgendermaßen verfahren: Soweit die Lohnabrechnung des Angestellten den Dienstwagen als Lohnbestandteil berücksichtigt, ist für die Unterhaltsberechnung der Betrag herauszurechnen, der für den Dienstwagen in Ansatz gebracht wird.
Dann ist der Betrag zu schätzen und anzusetzen, den der Unterhaltspflichtige realistischerweise für die Finanzierung eines solchen Wagens aufwenden müsste. Von eben diesem Betrag sind dann jene Kosten abzuziehen, die der Unterhaltspflichtige aufzuwenden hat, um den Wagen beruflich zu nutzen. Denn diese Kosten sind berufsbedingte Aufwendungen, die ihm zuzugestehen sind.
Hinweis: Bei der Berücksichtigung der Kosten für einen Dienstwagen besteht in der Praxis oft Unsicherheit. Die Darstellung hier soll helfen, diese zu beseitigen. Es handelt sich bei der Berücksichtigung der Kosten bzw. des Nutzens eines Dienstwagens nur um eine Position von vielen, die bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Es kann nur dringend angeraten werden, dabei einzelfallbezogen und mit großer Sorgfalt vorzugehen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2013 - 2 UF 216/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus