Wer mietfrei in der eigenen Immobilie lebt, hat für seinen täglichen Bedarf mehr Mittel zur Verfügung als derjenige, der zur Miete lebt. Zum Unterhalt wird deshalb demjenigen, der keine Miete zahlen muss, die gesparte fiktive Miete als Einkommen zugerechnet, um Mieter und Eigentümer gleichzubehandeln. Besonderheiten ergeben sich aber dann, wenn sich die Ausgangssituation ändert.
Die erste denkbare Konstellation ist die, dass der mietfrei Lebende seine Immobilie verkauft. Sein Wohnvorteil fällt somit weg. Stattdessen ist der sich aus der Anlage des finanziellen Erlöses ergebende Zinsertrag als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen.
Eine andere Entwicklung kann die sein, dass der bisher mietfrei in der eigenen Immobilie Lebende sein Eigentum verkauft und den Erlös für den Kauf einer neuen Immobilie verwendet, so wie in dem Fall, in dem ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil am Familienheim an den anderen Ehegatten verkauft und sich mit dem Erlös eine kleinere Wohnung kauft. Hier hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass auch dieser neue Wohnvorteil wie Einkommen zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Anders ist die Situation, wenn die Eltern eines Ehegatten ihr Kind nach der Trennung vom Partner mietfrei bei sich wohnen lassen. Dann liegt kein mietfreies Wohnen im eigenen Eigentum vor, sondern eine freiwillige Unterstützung durch Dritte. Die Fragen, die sich stellen, wenn ein Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger keine Miete zu zahlen hat, sind mannigfaltig. In der konkreten Situation sind sie sorgfältig zu prüfen und bedürfen der fachkundigen Beratung. Dies gilt vor allem dann, wenn in diesem Zusammenhang Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen sind.
Quelle: BGH, Beschl. v. 09.04.2014 - XII ZB 721/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus