Regeln Ehegatten ihre Verhältnisse untereinander - sei es vor oder zu Beginn der Ehe oder später anlässlich von Trennung und Scheidung -, ist keinesfalls sicher, dass eine selbst notariell beurkundete Vereinbarung vor den Gerichten Bestand hat. Denn die Kontrollen, die zu durchlaufen sind, bevor ein solcher Vertrag als wirksam angesehen wird, sind scharf. Dies wurde jüngst einmal mehr bewiesen.
Im entschiedenen Fall ging es um den Trennungsunterhalt - und bei diesem gilt gesetzlich die Besonderheit, dass auf ihn nicht verzichtet werden kann. Ehegatten können deshalb zwar vertraglich regeln, in welcher Höhe ein Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt zu zahlen hat. Vereinbaren sie aber, dass sie wechselseitig auf diesen Unterhalt verzichten, ist diese Verzichtserklärung unwirksam.
Statt eines ausdrücklichen - weil verbotenen - Verzichts formulieren Ehegatten es im Ehevertrag oftmals als Vereinbarung, im Trennungsfall voneinander keinen Trennungsunterhalt zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass dies je nach den näheren Umständen des Einzelfalls keine probate Regelung, sondern eine unzulässige Umgehung des Verzichtverbots auf Trennungsunterhalt ist. Und dieser unzulässige Schachzug kann dann nicht nur dazu führen, dass die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unwirksam ist, sondern unter Umständen sogar der gesamte Vertrag.
Hinweis: Eheverträge wirksam zu konzipieren und zu schließen, kann ein schwieriges Unterfangen sein. In besonderem Maße ist darauf zu achten, kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Die Bereitschaft, für diesen Rat auch zu bezahlen, ist aber eine Investition, die sich im Ernstfall auszahlt.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus