Ein Tätowierer sollte einer Kundin eine farbige Blüte nebst Ranken auf das rechte Schulterblatt stechen. Dabei stach er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein, so dass die Tätowierung nicht mehr dem von der Kundin gewünschten Entwurf entsprach. Es entstanden Verkantungen sowie zu unregelmäßig ausgeführte Linien und Farbverläufe. Die Kundin verlangte deshalb Schmerzensgeld, wobei sie es ablehnte, die Tätowierung nachbessern zu lassen.
Der Tätowierer wurde zur Zahlung von 750 EUR sowie zum Ersatz weiterer Schäden verurteilt, die der Kundin durch die Beseitigung der Tätowierung entstehen können. Gegen das Urteil legte der Tätowierer Berufung ein, die er allerdings auf Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm wieder zurücknahm. Denn die Berufung hatte keine Erfolgsaussicht. Es bestand nämlich durchaus ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Eine Nachbesserung konnte der Kundin nicht zugemutet werden. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden sind, kommt dem Kundenvertrauen in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers hier nämlich eine besondere Bedeutung zu.
Hinweis: Eine mangelhaft ausgeführte Tätowierung kann den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten. Auf eine Nachbesserung muss sich ein Kunde in aller Regel nicht einlassen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2014 - 12 U 151/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus