Es wird prinzipiell vermutet, dass ein während bestehender Ehe geborenes Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt. Ist das nicht der Fall, kann der Mann die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Das gerichtliche Verfahren muss er innerhalb einer Frist von zwei Jahren einleiten. In der Praxis spielt die Frage, ob diese Frist gewahrt wurde, eine wesentliche Rolle.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wann die Kenntnis dieser Umstände vorlag.
In einem gerade vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte eine Frau in der Zeit, in der ihr Sohn gezeugt wurde, sowohl mit ihrem Ehemann als auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr. Dem Ehemann war das bekannt. Beim Geschlechtsverkehr mit dem anderen Mann war mit einem Kondom verhütet worden. Der Ehemann argumentierte deshalb, dass er habe annehmen dürfen, das in dieser Zeit gezeugte Kind sei von ihm. Der Zeitpunkt, zu dem er erfuhr, dass seine Frau geschützten Geschlechtsverkehr mit dem anderen Mann hatte, sei deshalb noch nicht als Zeitpunkt anzusehen, in dem die Frist für die Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu laufen begonnen habe.
Der BGH entschied anders. Auch dem Laien sei bekannt, dass Kondome wegen fehlerhafter Anwendung ein beachtliches Versagensrisiko innehalten. Wer wisse, dass Geschlechtsverkehr mit einem Kondom ausgeübt wurde, habe damit Kenntnis von der Möglichkeit, dass ein anderer der Vater ist.
Hinweis: Wer Bedenken hat, ob er der biologische Vater eines in der Ehe geborenen Kindes ist, muss die gesetzliche Frist für die Vaterschaftsanfechtung vor Augen haben. Lässt er sie verstreichen, gilt er weiterhin als Vater. Billigkeitskorrekturen gibt es nicht.
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus