Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der gesetzlichen Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft auseinandergesetzt. Dem lag die Frage zugrunde, ob die Voraussetzungen, unter denen eine Vaterschaft angefochten werden kann, zu hoch sind.
Ein Mann, der behauptete, der biologische Vater eines Kindes zu sein, hatte sich an das höchste deutsche Gericht gewandt. Er hatte ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau, die ein Kind bekam, und machte geltend, Vater dieses Kindes zu sein.
Bekommt eine Verheiratete ein Kind, gilt nach dem Gesetz ihr Ehemann als dessen Vater. Will der biologische Vater auch als rechtlicher Vater gelten, muss er die durch die gesetzliche Regelung eingetretene Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter gerichtlich anfechten.
Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das bedeutet: Hat der rechtliche Vater die Funktion des tatsächlichen Vaters für das Kind eingenommen, hat der biologische Vater das Nachsehen und keine Möglichkeit, als rechtlicher Vater anerkannt zu werden.
Diese gesetzliche Regelung hat das BVerfG in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt. Da das Kind hier mit dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, wurde der Anfechtungsantrag des Mannes, mit dem die Kindesmutter ein Verhältnis hatte, abgewiesen.
Hinweis: Will umgekehrt der rechtliche Vater seine Vaterschaft anfechten, nachdem er von Umständen Kenntnis erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen, ist er unproblematisch dazu berechtigt. Er muss aber beachten, dass für ihn ab Kenntniserlangung der Umstände eine Frist von zwei Jahren einzuhalten ist, binnen der er das gerichtliche Verfahren einleiten muss.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus