Muss einem Rechtsanwalt, der eine Berufung einlegt, von deren Durchführung er aber aufgrund schlechter Erfolgsaussichten abrät, ein Honorar gezahlt werden?
Ein Rechtsanwalt übernahm ein Mandat und legte gegen ein Urteil weisungsgemäß Berufung ein. Bei der anschließenden Prüfung der Erfolgsaussichten kam er allerdings zu dem Ergebnis, dass sein Mandant auch im Berufungsverfahren die dafür erforderlichen Nachweise nicht wird erbringen können. Dieses Prüfungsergebnis teilte er seinem Mandanten mit. Dieser wandte sich daraufhin an einen anderen Rechtsanwalt, der die Berufung durchführte - und wie vorausgesagt verlor. Der erste Anwalt, der die Berufung wunschgemäß eingelegt, von der Durchführung des Berufungsverfahrens jedoch abgeraten hatte, verlangte nun für seine Tätigkeit ein Anwaltshonorar.
Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Nach dem Gesetz steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu. Nur wenn er zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst hätte, könnte etwas anderes gelten. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung war nicht zu beanstanden. Ein Anwalt hat von der erfolglosen Durchführung eines Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits.
Hinweis: Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Prüfung die Begründung einer Berufung ab und wird die Sache nach Kündigung des Mandats von einem anderen Anwalt übernommen, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2013 - IX ZR 51/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus