Gemäß Fluggastrechteverordnung kann ein Fluggast wegen einer Flugannullierung eine Entschädigungszahlung verlangen. Auch dann, wenn ein Flugzeug wegen fehlendem Enteisungsmittel nicht starten kann?
Ein Kunde hatte einen Flug für 24 Passagiere gebucht. Der Flug wurde annulliert, da das Luftfahrtunternehmen nicht genügend Enteisungsmittel hatte. Der Kunde machte daraufhin Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend - nämlich 250 EUR pro Fluggast. Und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschied. Die Enteisung gehört zur vorhersehbaren und notwendigen Vorbereitung eines Flugs bei winterlichen Witterungsbedingungen. Ein Luftfahrtunternehmen muss dafür sorgen, dass für eingesetzte Flugzeuge stets alle entsprechend erforderlichen Betriebsstoffe bereitstehen.
Hinweis: Der Flugausfall war für die Fluggesellschaft vorhersehbar. Deshalb ist sie ihren Pflichten nicht nachgekommen und muss die geforderte pauschale Entschädigung zahlen.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2013 - 2 U 3/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus