In der ersten Phase der Trennung ist es häufig so, dass ein Ehegatte mit den Kindern in der bisherigen Ehewohnung bleibt und der andere auszieht. Der ausziehende Ehegatte hat für die Kinder dann Unterhalt zu zahlen, während der andere sie betreut und damit der eigenen Unterhaltspflicht nachkommt.
In einer neueren Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln (OLG) aber einmal mit dem umgekehrten Fall befasst. Hier ist die Ehefrau mit dem minderjährigen Sohn aus der ehelichen Wohnung gezogen und hat den Vater auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Dieser berief sich aber darauf, nicht bzw. nur vermindert zahlen zu können, weil er noch in der teuren Ehewohnung lebe, die er nun allein zu unterhalten habe. Die Ehefrau wendete dagegen ein, dass er umziehen und sich eine billigere Wohnung suchen solle.
Das OLG wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass das Trennungsjahr dazu da sei, sich darüber im Klaren zu werden, ob die Trennung abschließend ist oder ob die Ehe wiederhergestellt werden soll. Deshalb ist der Vater im Trennungsjahr noch nicht verpflichtet, die Wohnung zu verlassen und in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, welche Kündigungsfristen im konkreten Einzelfall zu beachten sind. Nur unter Berücksichtigung dieser Punkte kann von dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten verlangt werden, diese zu verlassen und billiger zu wohnen, um (mehr) Unterhalt leisten zu können.
Hinweis: Die Unterhaltstabellen sehen bestimmte Beträge als Kosten für Wohnraum vor, den der Unterhaltspflichtige für sich benötigt. Sind die realen Kosten unvermeidbar höher als die, die die Tabellen vorsehen, darf der Unterhaltspflichtige geltend machen, weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Er sollte Hilfe durch einen Anwalt in Anspruch nehmen, damit er seine Möglichkeiten nutzen kann.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2013 - 10 WF 65/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus