Bedarfsgeschäfte: Mitverpflichtung nach der Trennung

Jeder Ehegatte kann den anderen vertraglich mitverpflichten, soweit es um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs geht. Ein Beispiel für ein solches Bedarfsgeschäft ist der Energielieferungsvertrag, der geschlossen wird, damit die Ehewohnung mit Strom versorgt wird. Aber was gilt, wenn es zur Trennung und zum Auszug eines Ehegatten kommt? Besteht die Mitverpflichtung dann weiterhin?

Klar und eindeutig hat der Bundesgerichtshof diese Frage bejaht. Im Gesetz steht zwar, dass nach Trennung der Ehegatten die Möglichkeit der Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nicht mehr besteht. Das gilt aber nur für Verpflichtungen, die erst nach der Trennung eingegangen werden. Die Regelung bezieht sich nicht auf bereits bestehende Verträge. Aus diesen kann der mitverpflichtete Ehegatte auch nach der Trennung in Anspruch genommen werden - selbst dann, wenn er aus der Ehewohnung ausgezogen ist und keinen Vorteil mehr von dem Vertrag hat.

Hinweis: Es ist nicht generell der Fall, dass Ehegatten gemeinsam für die Schulden haften, die einer der Ehegatten aufnimmt. Vielmehr hat grundsätzlich jeder Ehegatte für seine Schulden selbst aufzukommen. Auch die Sorge manches Ehegatten, nach der Trennung werde der andere Schulden machen und ihn dafür einstehen lassen, ist zumindest im Regelfall nicht berechtigt. Obacht walten zu lassen ist aber wichtig. Gegebenenfalls ist auch fachkundiger Rat einzuholen, um zum Beispiel eine Mitverpflichtung wie hier aus einem Energielieferungsvertrag einem Ende zuzuführen. Das kann erreicht werden, indem der bisherige Energielieferungsvertrag gekündigt wird. Geschieht dies nicht, kann das zur Folge haben, dass der ausgezogene Ehegatte Jahre später wegen aufgelaufener und nicht beglichener Kosten in Anspruch genommen wird.


Quelle: BGH, Beschl. v. 24.04.2013 - XII ZR 159/12

Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus