Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass bei einer mangelhaften Schwarzarbeit einem Kunden Gewährleistungsansprüche zustehen. Das hat sich nun geändert.
Eine Grundstücksauffahrt sollte gepflastert werden. Der Werkunternehmer erhielt dafür 1.800 EUR in bar, ohne Rechnung und entsprechend ohne Abführung der Umsatzsteuer. Es handelte sich also um eine typische Schwarzarbeit. Sodann traten Mängel auf und der Auftraggeber verlangte die Kosten für die Mängelbeseitigung von dem Schwarzarbeiter ersetzt. Das Geld hat er aber nicht bekommen, da der Werkvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstieß und damit nichtig war. Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht in dem seit 2004 geltenden Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieses Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich dagegen verstößt, der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Da eine Steuerhinterziehung vorlag, bleibt der Besteller auf seinem Mangel sitzen.
Hinweis: Es handelt sich um eine folgerichtige Entscheidung. Wenn Schwarzarbeit verboten ist, kann der Staat nicht helfend einschreiten, wenn etwas zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schief läuft. Wird eine Schwarzgeldabrede getroffen, muss sich der Besteller darüber im Klaren sein, dass er keine Mängelbeseitigungsansprüche hat.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus