Scheidungsverfahren können sich in die Länge ziehen; manchmal liegt dies an einem der Ehepartner. Es gibt dabei nur beschränkte Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat sich mit diesem Problem beschäftigt.
Die Beteiligten waren rund 17 Jahre verheiratet, als es zur Trennung kam. Knapp vor Ablauf des Trennungsjahres reichte der Mann den Scheidungsantrag ein. Neun Monate später lagen die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vor und das Gericht legte einen Termin fest. Die Frau machte Unterhalt geltend. Das Amtsgericht trennte die Unterhaltssache ab und schied die Ehe unter Durchführung des Versorgungsausgleichs rund zwei Jahre und drei Monate nach Einreichung des Scheidungsantrags.
Eine solche Abtrennung der Unterhaltssache darf nur wegen außergewöhnlicher Verfahrensverzögerung erfolgen, die eine unzumutbare Härte darstellt. Eine solche haben Amtsgericht und OLG hier übereinstimmend angenommen.
Das Gericht hat kein Verständnis dafür, dass die Frau den Unterhaltsanspruch nach wie vor nicht beziffert hatte. Ein Anwaltswechsel brachte naturgemäß ebenso Verzögerungen mit sich. Diese Umstände würden aber keine Verzögerung im eingetretenen Maß rechtfertigen.
Auf Seiten des Mannes wurde ferner berücksichtigt, dass er eine neue Partnerin hatte, die er ehelichen wollte, um mit ihr in "geordneten Verhältnissen" ein Kind zu bekommen.
Hinweis: Es gibt in der Rechtsprechung keine klare Vorgabe, wann ein Abtrennungsantrag erfolgversprechend ist. 1987 dauerte ein Scheidungsverfahren durchschnittlich zwei Jahre, heute sind es zehn Monate oder weniger. Auf der sicheren Seite ist meist, wer zwei Jahre wartet. Der Faktor Zeit ist aber nur eine Komponente. Wesentlich kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an - das heißt auf ein berechtigtes Interesse an der Abtrennung und darauf, wer in welchem Maß die Verantwortung für die Verfahrensverzögerung trägt.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2013 - 2 UF 107/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus