In den meisten Fällen nimmt einer der Ehegatten mit der Eheschließung den Namen des anderen an (mit oder ohne Zusatz des eigenen bisherigen Namens). Kommt es zur Scheidung, ist es mitunter der Wille desjenigen, dessen Name der Ehename geworden ist, dass der andere den Namen wieder abgibt. Wann dies auf jeden Fall geschehen muss, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden.
Der 1940 geborene Klaus D. heiratete 2010 die 1924 geborene Gräfin von G. Der adlige Name der Frau wurde als Familienname gewählt. Für die Frau wurde 2010 eine Betreuung eingerichtet und eine Betreuerin bestellt. Bei der Frau wurde ein hirnorganisches Psychodrom im Sinne eines leicht dementiellen Syndroms einhergehend mit einer Wesensveränderung diagnostiziert. Die Frau war laut Diagnose bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht in der Lage gewesen, sich frei für oder gegen eine Heirat zu entscheiden. Aus diesem Grunde wurde die Ehe nicht - wie vom Mann 2011 beantragt - geschieden, sondern aufgehoben.
Dem Antrag der Betreuerin folgend entschied das OLG, dass der Mann den Familiennamen abzulegen und sich als Folge der Aufhebung wieder D. zu nennen hat. Entscheidender Unterschied: Infolge einer Scheidung kann der Geschiedene seinen früheren Namen wieder annehmen, muss dies aber nicht. Folge einer Aufhebung der Ehe ist dagegen, dass der frühere Name wieder anzunehmen ist.
Hinweis: Ein noch größeres Problem ist in der Praxis der Wunsch nach einer Namensänderung der Kinder. War zum Beispiel der Familienname der des Mannes und leben die Kinder nach der Scheidung bei der Frau, die den Namen der Kinder ändern möchte (z.B. nachdem sie wieder geheiratet und ein weiteres Kind bekommen hat), ist dieser Umstand nicht ausreichend, eine Namensänderung verlangen zu können.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 06.02.2013 - 17 W 13/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus