Ein Seitensprung kann Folgen haben. Und nicht immer wird auch offenbart, dass das Kind möglicherweise nicht vom Ehemann abstammt. Was bedeutet das rechtlich? Besteht eine Pflicht, zu offenbaren, dass das Kind eventuell von einem anderen Mann abstammt? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München (OLG) beschäftigt.
Ein Ehepaar lebte mit seinem Sohn zusammen. In einem Ehevertrag hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Es kam zur Trennung. Der offenbar vermögende Mann überließ der Frau, bei der der Sohn nach der Trennung blieb, ein erhebliches Vermögen, damit sie und das Kind wirtschaftlich abgesichert sind.
Später erfuhr der Mann, dass das Kind möglicherweise gar nicht von ihm abstammt. Die Vaterschaft wurde geklärt, die Vermutung wurde Gewissheit. Der Mann machte geltend, er hätte der Frau in keinem Fall das Vermögen zugewendet, wenn er gewusst hätte, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Er verlangte das übertragene Vermögen zurück.
Das OLG gab dem Mann Recht. Die Übertragung ist als Schenkung zu werten, da sie nicht um der Ehe willen erfolgt ist. Da zum Zeitpunkt der Übertragung die Ehegatten bereits getrennt lebten, bestand für eine ehebedingte Zuwendung kein Anlass mehr. Die Frau hatte in dieser Situation die Pflicht, den Mann ungefragt darüber aufzuklären, dass das Kind möglicherweise nicht von ihm abstammt. Denn die Frage der Abstammung des Kindes ist zentrales Motiv für das Verhalten des Mannes gewesen. Da die Frau die Aufklärungspflicht verletzt hat, muss sie das erhaltene Vermögen rückübertragen.
Hinweis: Will ein Mann eine Vaterschaft anfechten, muss die Anfechtung binnen zwei Jahren ab Kenntniserlangung jener Umstände erfolgen, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Quelle: OLG München, Urt. v. 14.11.2012 - 20 U 2673/08
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus