Onlinekurse sind ein gutes Mittel, das persönliche Wissen zu vertiefen. Aber auch sie schweben nicht im rechtsfreien Raum. Die Betreiber der Portale müssen sich an geltendes Recht halten.
In dem folgenden Fall ging es um Onlinekurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung der Sportbootführerscheine See und Binnen. Die Dauer der Kurse können Kunden dabei frei gestalten - von 24 Stunden bis zu sechs Monaten mit Verlängerungsklausel. Ein Verbraucherschutzverband wandte sich mit seinem Unterlassungsantrag dagegen, dass die Kunden nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt werden. Denn grundsätzlich kann ein im Internet abgeschlossener Vertrag von Verbrauchern innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden. Der Anbieter des Kurses berief sich indes darauf, dass nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Regelungen über Fernabsatzverträge nicht bei Dienstleistungen zur Freizeitgestaltung gelten.
Diese Ausnahmeregelung greift nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch nur, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitpunkts zu erbringen. Genau dies war hier aber nicht der Fall. Vielmehr bleibt für den Kunden offen, wann und wie lange er von seinem Nutzungsrecht Gebrauch machen kann. Außerdem ist der Kunde schutzbedürftig, da er das Kursangebot im Einzelnen erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen kann.
Hinweis: Auch bei Onlinekursen muss Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Kunden erst nach Vertragsabschluss das detaillierte Kursangebot zur Kenntnis nehmen können. Eine bittere Pille für jene Unternehmen, deren Kurse kürzer laufen als die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2013 - 4 U 135/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus