Minderjährige Kinder erhalten ihren Unterhalt in der Regel derart, dass sie von einem Elternteil betreut werden (Naturalunterhalt) und der andere Elternteil Geld überweist (Barunterhalt). Volljährige Kinder haben nur noch einen Anspruch auf Barunterhalt ihren Eltern gegenüber. Leben sie bei einem Elternteil, tun sie sich oft schwer, vom anderen Auskunft über dessen Einkommen zu verlangen. Kann stattdessen der Elternteil, bei dem das oder die Kinder leben, die Auskunft vom anderen verlangen?
Dem Grunde nach besteht ein solcher Anspruch, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss. Denn in welcher Höhe sich jeder Elternteil anteilig am Unterhalt für die Kinder zu beteiligen hat, hängt vom eigenen Einkommen sowie von dem des anderen Elternteils ab. Ohne Kenntnis des Einkommens des anderen kann deshalb der eigene Haftungsanteil nicht bestimmt werden. Diesen Anspruch gewährt der BGH unter Bezugnahme auf die Gebote von Treu und Glauben.
Im konkreten Fall zahlte der Kindesvater den vollen Unterhalt für seine Kinder und machte auch keinerlei Anstalten, die Mutter anteilig in Regress zu nehmen. Wenn die Mutter somit nicht riskiert, weder künftig noch rückwirkend für den Unterhalt der Kinder einstehen zu müssen, ist es für sie ohne Belang, welche Einkünfte der Mann hat. In dieser - in der Praxis eher seltenen - Situation wurde ihr deshalb die von ihr begehrte Auskunft verweigert.
Hinweis: Wenn der Unterhalt zahlende Elternteil gegenüber dem anderen geltend macht, sich an der Unterhaltszahlung zu beteiligen, sollte der bisher nicht zahlende Elternteil die Dinge nicht einfach laufen lassen, sondern sich erkundigen, wie es um die finanziellen Verhältnisse des anderen bestellt ist.
Quelle: BGH, Beschl. v. 17.04.2013 - XII ZB 329/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus