Studenten haben im Regelfall einen Unterhaltsanspruch gegen ihre unterhaltspflichtigen Eltern in Höhe von 670 EUR. Streit entsteht immer wieder darüber, was mit diesem Betrag alles bezahlt und im Hinblick auf die Kosten des Studiums abgedeckt ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu eine klärende Entscheidung getroffen.
Ein Student erhielt von seinem Vater den allgemein geschuldeten Unterhalt. Zudem nahm er seinen Vater auf Übernahme von weiteren rund 200 EUR in Anspruch, die er als Semesterbeitrag für jedes Semester - also halbjährlich - zu zahlen hatte.
Das Gericht gab dem Vater Recht, der sich weigerte, die zusätzlich geltend gemachten Kosten zu tragen. Denn es differenziert zwischen Studiengebühren, die der Student nicht verlangte, und Semesterbeiträgen.
Studiengebühren sind - soweit sie noch erhoben werden - ein Entgelt für die Ausbildung. Sie sind unterhaltsrechtlich als sogenannter Mehrbedarf anzusehen. Sie können somit neben dem regulären Unterhalt zusätzlich verlangt werden.
Semesterbeiträge dagegen werden für Leistungen erhoben, die zum Teil bereits bei der Bemessung des regulären Unterhalts Berücksichtigung finden. So kann der Student, der den Beitrag entrichtet hat, zum Beispiel vergünstigt in der Mensa essen und die öffentlichen Verkehrsmittel zu günstigeren Konditionen benutzen. Dieser Bedarf wird auch bei der Bemessung des Regelunterhalts berücksichtigt. Eine doppelte Alimentierung ist daher nicht zu gewähren. Deshalb muss der Student die Semesterbeiträge aus dem bezogenen Unterhalt finanzieren.
Hinweis: Studiengebühren kann der Student also zusätzlich zum Regelunterhalt vom Unterhaltspflichtigen verlangen - Semesterbeiträge jedoch nicht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2012 - II-3 UF 97/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus