Telefonanbieter möchten stets gern die Erlaubnis zur Abbuchung von Rechnungsbeträgen erhalten. Falls dann Beträge zurückgebucht werden müssen, lassen sie sich ebenso gern die diesbezüglichen Bearbeitungskosten pauschal ersetzen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mobilfunkanbieter für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 10 EUR festgelegt. Konnte also eine Abbuchung bei einem Kunden nicht durchgeführt werden bzw. wurde das Geld von der Bank "zurückgeholt", wurden dem Kunden weitere 10 EUR berechnet. Das hielt ein Verbraucherschutzverein für zu hoch. Dieser hatte bereits in der Vergangenheit dafür gesorgt, dass die ursprüngliche Schadenspauschale von 20,95 EUR (!) auf 14,95 EUR und dann auf 10 EUR gesenkt wurde. Dies war ihm jedoch immer noch zu viel. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied. Denn auch die Rücklastschriftpauschale von 10 EUR übersteigt den nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartenden Schaden. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.
Hinweis: Erfolgen Rücklastschriften, sollten Verbraucher sich stets anschauen, mit welchen weiteren Kosten dies verbunden ist. In aller Regel sind Pauschalen von 10 EUR für eine Rücklastschrift zu hoch und müssen nicht bezahlt werden.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 26.03.2013 - 2 U 7/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus