Die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung sind vielfältig. Es kann eine befruchtete Eizelle ausgetragen werden, die nicht von der sie austragenden Frau stammt, oder es kann eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten erfolgen. Wie steht es in diesen Fällen um die Elternschaft? Kann diese angefochten werden?
Zur Mutterschaft gilt: Mutter ist, wer ein Kind geboren hat. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die ausgetragene Eizelle stammt. Wessen Samen das Ei befruchtet hat, ist für die Mutterschaft ohnehin unerheblich.
Zur Vaterschaft geregelt ist, dass entweder der mit der Mutter bei der Geburt verheiratete Mann als Vater gilt, derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft ist demnach nicht unbedingt an die Erzeugerschaft gekoppelt.
HInsichtlich der Anfechtung der Vaterschaft gilt bei künstlicher Befruchtung eine Sonderregelung. Erfolgte sie mit Einwilligung von Mutter und Partner, ist die Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Diese Möglichkeit besteht allenfalls, wenn die Einwilligung vor Behandlungsbeginn widerrufen, die Behandlung dann aber dennoch durchgeführt wurde.
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte zudem, dass es in diesem Zusammenhang auch unerheblich ist, ob die vorgenommene Transferbehandlung in Deutschland zulässig ist oder nicht.
Hinweis: Wird beabsichtigt, die Vaterschaft anzufechten, weil der Verdacht besteht, dass das Kind nicht von dem als Vater geltenden Mann gezeugt wurde, ist die diesbezüglich bestehende gesetzliche Ausschlussfrist zu beachten. Erlangt der zur Anfechtung berechtigte Vater Kenntnis von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, hat er zwei Jahre Zeit, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Leitet er innerhalb dieser Frist kein gerichtliches Verfahren ein, gilt er weiterhin und unanfechtbar als Vater des Kindes.
Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2012 - 12 UF 180/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus