Auch ein winziger Mangel kann zu einem Rückgaberecht bei einem Neufahrzeug führen.
Etwa 1½ Jahre nach der Auslieferung bemängelte ein Autokäufer erstmalig ein klapperndes Geräusch am Unterboden seines Fahrzeugs. Nach seiner Behauptung erfolgten 22 Nachbesserungsversuche, bevor er schließlich vom Kaufvertrag zurücktrat und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschied. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das die Geräusche eindeutig bestätigte. Diese seien aus dem Bereich der Vorderradaufhängung deutlich wahrnehmbar und es komme das Gefühl auf, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimme. Die Ursache konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden.
Selbst wenn die Mängelbeseitigungskosten eine Bagatellgrenze nicht überschreiten und unterhalb von einem Prozent des Kaufpreises liegen, kommt eine Rückabwicklung des Vertrags in Betracht. Denn
der Mangel hat eine subjektive, wenngleich entscheidende Bedeutung: Die Insassen fühlen sich nicht sicher.
Hinweis: Ein Mangel muss zwar immer objektiv vorliegen, aber es spielt laut OLG auch das subjektive Empfinden eine Rolle. Käufer sollten sich jedoch immer vor Augen halten, dass sie sich bei einer Kaufpreisrückerstattung auch eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen müssen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.02.2013 - 3 U 18/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus