Eine günstige Entscheidung für Fluggäste hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt.
Eine Passagierin hatte einen Flug gebucht, der von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay führen sollte. Der Flug hatte jedoch bereits zu Beginn eine Abflugverspätung von fast zweieinhalb Stunden. Dadurch verpasste sie ihren Anschlussflug von Paris nach Brasilien sowie den weiteren Anschlussflug nach Paraguay. Die Folge: Eine elfstündige Verspätung. Sie wollte nun Schadenersatz in Höhe von 600 EUR nach der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste erhalten. Die deutschen Gerichte sprachen ihr diese Zahlung zunächst auch zu. Die Fluggesellschaft legte dagegen Revision ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte nun vom EuGH erfahren, ob einem Passagier eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung eines Flugs bei Abflug weniger als drei Stunden beträgt, das
Endziel aber mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird. Der EuGH bejahte die Frage des BGH. Die Ausgleichszahlung ist unabhängig von einer Verspätung beim Abflug.
Hinweis: Luftfahrtunternehmen können allerdings auch weiterhin versuchen nachzuweisen, dass eine Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Lassen sich diese nicht mit allen zumutbaren Maßnahmen vermeiden, gibt es eine Entschädigungszahlung.
Quelle: EuGH, Urt. v. 26.02.2013 - C-11/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus