Klar ist grundsätzlich, dass ein Luftfahrtunternehmen seine Reisenden nach annullierten Flügen betreuen muss. Aber gilt dies auch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, an denen das Luftfahrtunternehmen kein Verschulden trifft?
Ja, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte. Im entschiedenen Fall ging es um Folgen des Vulkanausbruchs des Eyjafjallajökull. Der Luftraum war wegen der sicherheitsgefährdenden Aschewolke vom 15. bis 22.04.2010 über mehreren Staaten gesperrt. Eine Reisende wollte am 17.04. nach Hause fliegen, konnte aber erst am 24.04. zurückkehren. Sie verlangte daraufhin eine Entschädigung von der Fluggesellschaft für die entstandenen Kosten von Mahlzeiten, Erfrischungen, Unterbringung und Beförderung.
Der EuGH urteilte, dass das Luftfahrtunternehmen Betreuungspflichten hat, die sich auf Erfrischungen und Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Unterbringungsort sowie Kommunikationsmöglichkeiten mit Dritten beziehen. Sämtliche Leistungen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Annullierung eines Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Begründung: Das Unionsrecht sieht keine Ausnahmen für besonders außergewöhnliche Vorkommnisse vor. Die zu erstattenden Beträge selbst müssen angemessen sein. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und müssen nun durch das vorinstanzliche Gericht festgelegt werden.
Hinweis: Ein gutes Urteil für Flugreisende. Diese verlassen sich zu Recht auf ihre Fluggesellschaft - selbst wenn diese die Annullierung nicht zu verantworten hat.
Quelle: EuGH, Urt. v. 31.01.2013 - C-12/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus