Tritt bei einem Neuwagen ein Mangel auf, musste sich der Käufer bislang entscheiden, welches Recht (Nachbesserung oder Rücktritt vom Vertrag) er geltend machen will. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun widersprochen.
Ein Kläger hatte sich einen Neuwagen bestellt. Als dieser ausgeliefert wurde, musste der Käufer Schäden an Lackierung und Karosserie feststellen. Daher verlangte er unter Fristsetzung die Nachbesserung. Diese schlug allerdings fehl, wie ein Sachverständigengutachten später feststellte. Anders sah es die Vertragshändlerin: Sie meinte, das Fahrzeug sei nun mängelfrei. Daraufhin lehnte der Käufer eine Übernahme des Fahrzeugs ab und trat vom Vertrag zurück. Seine Anzahlung von 10.000 EUR verlangte er zurück, ebenso die Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverpflichtungen sowie den Ersatz der Sachverständigenkosten.
Das Oberlandesgericht war zunächst der Auffassung, dass der Käufer sich nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne, da er die Nachbesserung selbst verlangt habe. Dies allerdings machte der BGH nicht mit. Verlangt der Käufer eines Neufahrzeugs die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Er kann auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserungsarbeiten fehlschlagen.
Hinweis: Ein richtiges Urteil. Ein Käufer sollte letztendlich nicht dafür bestraft werden, dass er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung gibt. Schlägt diese fehl, hat er also nach wie vor das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Quelle: BGH, Urt. v. 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus