Manchmal kommt es anders, als man denkt - und als man es sich gewünscht hat. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Reisevertrag kündbar?
Arten von höherer Gewalt gibt es viele. Im hier vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um das Flugverbot infolge eines Vulkanausbruchs.
Im April 2010 sollte eine Kreuzfahrt in die Karibik von den USA aus beginnen. Ein Reisender hatte diese Kreuzfahrt über ein Reisebüro gebucht, Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen jedoch
gesondert bestellt. Dann wurden die Beteiligten vom Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull überrascht. Die von dem Vulkan ausgestoßene Aschewolke zog ein Flugverbot nach sich, so dass
die gebuchten Flüge in die USA nicht angetreten werden konnten. Auch an der Kreuzfahrt konnte der Reisende somit nicht teilnehmen. Deshalb kündigte er gegenüber der Reiseveranstalterin den
Kreuzfahrtvertrag aufgrund höherer Gewalt. Daraufhin verlangte die Reiseveranstalterin vom Reisebüro 90 % des Reisepreises. Es handelte sich dabei um die Stornogebühren. Der Kunde verlangte
seinerseits die Erstattung einer geleisteten Anzahlung vom Reisebüro. Dieses forderte durch eine Widerklage den Ersatz der Stornogebühren. Der BGH wies sowohl Klage als auch Widerklage ab. Er
qualifizierte den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt als Reisevertrag. Und dieser Vertrag kann wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB gekündigt werden. Zwar fand die Kreuzfahrt als solche
statt, der Kunde konnte jedoch nicht daran teilnehmen. Rechtsfolge der wirksamen Kündigung war, dass die Reiseveranstalterin den Anspruch auf den Reisepreis verloren hat. Grundsätzlich hätte der
Kunde auch einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung gehabt. Er hatte jedoch das Reisebüro verklagt und nicht die Reiseveranstalterin.
Hinweis: Reiseveranstalter und Reisebüro sind also verschiedene Personen. Das muss bei einem entsprechenden Verfahren berücksichtigt werden. Klar ist jedoch Folgendes: Kann eine Reise wegen höherer Gewalt nicht angetreten werden, muss der Kunde die Kosten dafür nicht zahlen.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.12.2012 - X ZR 2/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus