Im Rahmen einer Scheidung sind auch Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Dabei werden Anrechte gelegentlich vergessen oder sogar verheimlicht. Was gilt, wenn Jahre nach der Scheidung herauskommt, dass die Angaben unvollständig waren?
In einem gerichtlichen Verfahren versuchte ein Ehegatte mehr als 20 Jahre nach der Scheidung, den einstigen Ausspruch zum Versorgungsausgleich korrigieren zu lassen. Er machte geltend, dass die damalige Entscheidung nun so zu treffen sei, als wären die damals unberücksichtigten Versorgungsanwartschaften bekannt gewesen. Seinerzeit waren die Anwartschaften nicht berücksichtigt worden, weil der andere Ehegatte sie auf dem Fragebogen nicht angegeben hatte.
Eine Korrektur der damaligen Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das mit der Sache befasste Oberlandesgericht abgelehnt. Zwar hätten die Anwartschaften seinerzeit angegeben werden müssen und wären dann auch berücksichtigt worden. Dies könne heute aber nicht mehr korrigiert werden. Stattdessen besteht ein eigener Schadenersatzanspruch, durch den dem Umstand Rechnung getragen wird, dass seinerzeit Angaben zu Versorgungsanwartschaften vergessen oder verheimlicht wurden.
Hinweis: Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erhält jeder Ehegatte eine Ausfertigung der Angaben des anderen über dessen Versorgungsanwartschaften. Es ist wichtig, sich diesen Fragebogen im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit anzuschauen. Diese Aufgabe kann nicht ohne weiteres an den Rechtsanwalt delegiert werden, da diesem naturgemäß nicht bekannt ist, welchen Beschäftigungsverhältnissen die Ehegatten nachgingen.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.09.2012 - 14 UF 96/12
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus