Ob Menschen mit Behinderung einen Reisemangel darstellen können, hatte das Amtsgericht München (AG) zu beurteilen.
Ein Ehepaar machte eine Studienreise nach Südafrika zum Preis von fast 10.000 EUR. Sie beanstandeten mehrere Reisemängel, woraufhin das Reiseunternehmen auch knapp 300 EUR zurückzahlte und einen Reisegutschein überreichte. Das Ehepaar wollte allerdings weitere 714 EUR erhalten. Die Begründung: Ein Mitreisender sei schwerstbehindert und beinahe blind gewesen. Da die Reiseleitung permanent mit diesem Mitreisenden beschäftigt gewesen sei, sei folglich weniger Zeit für das Ehepaar selbst verblieben.
Nach dieser Argumentation wurde das AG deutlich. Ein Mangel erfordert die Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Leistung. Ein Reiseunternehmen schuldet aber keinen Ausschluss von Mitreisenden mit Behinderung. Außerdem sei dies eine Gruppenreise gewesen und das Mitfahren von Menschen mit Behinderung könne vorkommen.
Hinweis: Selbstverständlich sind behinderte Menschen kein Reisemangel. Auch der Umstand, dass manche Personen eine intensivere Betreuung benötigen als andere, stellt keinen Reisemangel dar. Denn das kann auch jederzeit bei nicht behinderten Reisenden der Fall sein.
Quelle: AG München, Urt. v. 01.12.2012 - 17592/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Zivilrecht - Cottbus