Gerichtliche Verfahren, in denen es um den Umgang mit Kindern oder die Frage der elterlichen Sorge geht, sind für alle Beteiligten belastend. Sind sie abgeschlossen, stellt sich die Frage, wer die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen hat.
Grundsätzlich hat die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens derjenige zu tragen, der das Verfahren verliert. In Verfahren zum Umgangsrecht oder zur elterlichen Sorge ist das anders. In einem solchen Verfahren wird selten in vollem Umfang dem entsprochen, was ein Elternteil für sich geltend macht. Zudem lässt sich auch kaum ohne weiteres sagen, nur ein Elternteil trage die Verantwortung für die Situation, die zum gerichtlichen Verfahren geführt hat. Deshalb ist es hinsichtlich der Gerichtskosten so, dass sie in den meisten Fällen auf die Eltern verteilt werden und jeder Elternteil die eigenen Rechtsanwaltskosten selber zu zahlen hat.
Hinweis: Hat einer der Beteiligten finanzielle Schwierigkeiten, besteht für ihn die Möglichkeit, für das Gerichtsverfahren einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Wer einen solchen Antrag nicht stellt, kann nicht geltend machen, ihm könne aufgrund seiner finanziellen Lage sein Anteil an den Verfahrenskosten nicht auferlegt werden.
Quelle: KG, Beschl. v. 14.12.2011 - 19 UF 127/11
weitere Artikel zum Thema Verfahrensrecht:
-
Verfahrenskostenhilfe: Ex-Gatte muss im VKH-Verfahren Vermögensverhältnisse offenlegen
-
Streit über eine Mieterhöhung: Vermieter kann Angaben zu in der Miete enthaltenen Betriebskosten im
Gerichtsverfahren nachholen
-
Prozesskostenrisiko beachten: Streitwert für Räumungsklage beinhaltet Nebenkosten nur bei
vereinbarter Mietkostenpauschale
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht