Lebt der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte in einer neuen verfestigten Lebensbeziehung, wirkt sich dies auf den ihm zustehenden Unterhalt aus. Je nach Intensität und Dauer der neuen Beziehung hat dies den Wegfall des Unterhaltsanspruchs zur Folge. Mit den Voraussetzungen des Wegfalls dieses Anspruchs hat sich das Amtsgericht Witten kürzlich beschäftigt.
Kurz nach der Trennung hatte die Ehefrau einen neuen Partner. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und traten in der Öffentlichkeit als Paar auf. Das zeigte sich im Alltag und auch in der Freizeit - unter anderem, indem sie ihren Urlaub gemeinsam verbrachten und auch sonst in der Freizeit zusammen waren.
Seit jeher verlangt die Rechtsprechung für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen einer neuen verfestigten Partnerschaft auch, dass die neue Partnerschaft über eine gewisse Dauer besteht. Es gibt keine schematische Bestimmung dieses Zeitfaktors. Je deutlicher die neue Partnerschaft nach außen zutage tritt, desto weniger lang muss sie bestanden haben, ehe der Unterhaltsanspruch versagt wird.
Im entschiedenen Fall genügte dem Gericht eine Zeitspanne von 1 3/4 Jahren.
Hinweis: Ausführlich dargestellt werden muss, wie die neue Partnerschaft in der Öffentlichkeit erscheint. Dazu sind Zeugen zu benennen, sollte der Ehegatte die neue Partnerschaft in Abrede stellen.
Quelle: AG Witten, Beschl. v. 23.05.2012 - 23 F 23/12
weitere Artikel zum Thema Ehegattenunterhalt:
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht