Gewährt ein Kreditinstitut ein größeres Darlehen, verlangt es vom Darlehensnehmer eine Sicherheit. Dafür genügt oft eine einfache Bürgschaft. Eine Ausfallbürgschaft wird dann verlangt, um abgesichert zu sein, wenn auch der Hauptbürge nicht zahlt. Aber wie steht es um die Ausgleichsansprüche jenes Ausfallbürgen, nachdem er in Anspruch genommen wurde?
Die Konstellation aus der Praxis: Eine Ehefrau nimmt bei ihrer Hausbank ein Existenzgründungsdarlehen in Anspruch. Als Sicherheit gibt ihr Mann eine Bürgschaftserklärung ab. Er verpflichtet sich damit, für die Verbindlichkeiten der Frau einzustehen, wenn sie diesen nicht nachkommt. Genügt der Bank dies nicht, kann sie verlangen, dass ein zusätzlicher Ausfallbürge gestellt wird. Dieser Dritte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten dann zu begleichen, wenn weder Hauptschuldner (hier die Ehefrau) noch Hauptbürge (also der Ehemann) zahlen.
Muss der Ausfallbürge tatsächlich zahlen, hat er natürlich einen Ausgleichsanspruch dem Hauptschuldner gegenüber. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann er aber auch den Hauptbürgen in Anspruch nehmen. Denn Haupt- und Ausfallbürge sind nicht gleichberechtigte Mitbürgen. Wer als Ausfallbürge zahlt, der zahlt nicht nur für den Schuldner des Darlehens, sondern auch für dessen Bürgen.
Hinweis: Wer bürgt, sollte also darauf achten, ob er Haupt- oder Ausfallbürge wird. Als Ausfallbürge hat man eher die Chance, sein Geld zurückzubekommen, wenn der Schuldner auch künftig nicht in Anspruch genommen werden kann.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2012 - XI ZR 234/11
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht