Volljährige, die ihre eigenen Belange nicht regeln können, bedürfen ggf. der Betreuung und unter Umständen eines Betreuers. Betreuer kann dabei auch ein Dritter, also ein Familienfremder sein. Die eigene Familie ist rechtlich dann nur unter bestimmten Voraussetzungen am Betreuungsverfahren zu beteiligen.
In einem dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Fall war eine Betreuung eingerichtet worden. Der Vater der Betreuten beantragte die förmliche Beteiligung am Verfahren, in dem über die Verlängerung dieser Betreuung zu entscheiden war. Die Beteiligung war ihm zuvor versagt worden, unter anderem weil fraglich war, ob er seine Tochter missbraucht hatte.
Der BGH hob diese Vorentscheidung auf, weshalb der Vater am Verfahren zu beteiligen war.
Ob Angehörige förmlich am Verfahren beteiligt werden sollen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist wesentlich, was der Betroffene selber wünscht. Hier hat die Betreute sogar geäußert, dass sie sich ihren Vater als Betreuer wünscht, was darauf schließen lässt, dass sie auch dessen Beteiligung am Verfahren wünscht.
Der Vorwurf des Missbrauchs stand hier deshalb zurück, weil auch die bisherige Betreuerin trotz Kenntnis des Vorwurfs keine Anzeige erstattet hatte.
Hinweis: Nicht immer, aber doch im Regelfall sind die Eltern an einem ihr Kind betreffenden Betreuungsverfahren zu beteiligen - es sei denn, es handelt sich um eine auf Konfrontation ausgelegte Eltern-Kind-Beziehung.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.02.2012 - XII ZB 133/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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