Kommt ein Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter das Mietverhältnis im Rahmen der Gesetze kündigen.
Eine Mieterin sollte erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten leisten, was diese jedoch verweigerte. Schließlich verlangte der Vermieter sowohl die Räumung als auch die Herausgabe der Wohnung. Mit dem Rechtsstreit befasste sich zuletzt sogar der Bundesgerichtshof, der ebenfalls der Ansicht war, dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn wie hier erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen von November 2003 bis Dezember 2004 nicht bezahlt wurden.
Der Vermieter muss daher nicht erst eine Zahlungsklage einreichen, sondern kann gleich die Räumung verlangen. In einem solchen Räumungsprozess muss das Gericht zwar prüfen, ob der Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen überhaupt berechtigt war. Ist dies der Fall, kann der Räumungsklage stattgegeben werden.
Hinweis: Vorsicht bei Betriebskostenanpassungen! Mieter sollten ein solches Verlangen ernst nehmen und bei Bedenken die Angelegenheit prüfen lassen. Eine Zahlungsverweigerung kann sonst dazu führen, dass sie die Wohnung räumen müssen.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
weitere Artikel zum Thema Betriebskostenabrechung:
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familenrecht - Mietrecht - Sozialrecht