Bezieht der Ehemann eine gekürzte Rente, während die geschiedene Frau noch keine Rentenleistungen erhält, kann ein Anspruch darauf bestehen, dass die Rentenkürzung unterbleibt.
Ist der Ehemann älter als die Ehefrau, kann eine Scheidung zur Folge haben, dass ein Teil der Rente des Mannes auf die Frau übertragen wird. Wird der Mann berentet, erhält er nur den ihm verbliebenen Teil. Ist die von ihm geschiedene Frau aber noch zu jung für den Anspruch auf den korrespondierenden Teil, kann dem Mann das Recht zustehen, das Unterbleiben der Kürzung zu verlangen, wenn dieser kein Mittelzufluss gegenübersteht.
Wichtig ist, dazu ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Erst für die Zeit ab dem darauf folgenden Monat ist das Gericht in der Lage, die Kürzung aufzuheben. Der Höhe nach gibt es zwei Begrenzungen:
- Zum einen kann nicht um mehr gekürzt werden als um die Differenz der Regelausgleichswerte der Ehegatten,
- zum anderen nicht um mehr als um den Unterhaltsanspruch bei ungekürztem Rentenanspruch.
Hinweis: In diesem Kontext ist eine Fülle von Details zu beachten. Zusammenfassend gilt: Wer als Rentner Ehegattenunterhalt zahlen muss und nur eine gekürzte Rente erhält, während der geschiedene Ehegatte noch nicht von der Rente profitiert, sollte zügig einen Berater aufsuchen, um zu klären, ob eine Aussetzung der Kürzung erreicht werden kann.
Quelle: BGH, Beschl. v. 21.03.2012 - XII ZR 234/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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