Sorgerechtsentzug: Anfechtung der Auswahl des Vormunds

Ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, kann die Auswahl des Vormunds für seine Kinder nicht anfechten.

Einer Mutter wurde das Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Töchter entzogen. Zum Vormund wurden die Großeltern der Kinder bestellt. Der nicht sorgeberechtigte nichteheliche Vater der Kinder zog gegen diese Entscheidung vor Gericht.

Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Vater kein Recht dazu hat, gegen die Bestellung der Großeltern als Vormund seiner Kinder vorzugehen. Es stellte Folgendes klar:

  • Wurde durch einen einheitlichen Beschluss sowohl das Sorgerecht entzogen als auch ein Vormund ausgewählt, kann auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil gegen die Auswahl des Vormunds vorgehen.
  • Ist dagegen Inhalt des Beschlusses allein die Bestellung des Vormunds und nicht auch der Sorgerechtsentzug, kann der nicht sorgeberechtigte Vater rechtlich nicht dagegen angehen.

Da im entschiedenen Fall die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses war, wurde dem Vater die Beschwerdeberechtigung abgesprochen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.02.2012 - 9 UF 27/12


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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