Trennen sich nicht miteinander verheiratete Eltern, gelten beim Unterhalt einige Besonderheiten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jüngst, dass die Mutter bis zu der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auch nachträglich den ihr zustehenden Unterhalt verlangen kann.
Im zugrundeliegenden Fall trennte sich ein nicht miteinander verheiratetes Paar kurz nach der Geburt ihres Kindes. Für das Kind zahlte der Mann Unterhalt. Die Kindesmutter machte für sich zunächst keinen Unterhalt geltend. Erst ein Jahr später verlangte sie diesen rückwirkend für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes.
Für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangt werden. Wer zum Beispiel für Mai 2012 Unterhalt fordert, muss seinen Anspruch grundsätzlich auch spätestens im Mai geltend machen. Eine Ausnahme bildet hier der Unterhalt der nichtehelichen Mutter im ersten Lebensjahr des Kindes. Wann auch immer die Mutter innerhalb dieses Zeitraums den ihr selbst zustehenden Unterhalt beim Kindesvater geltend macht, kann sie auch den gesamten rückständigen Unterhalt verlangen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, wie das oberste Zivilgericht in der Sache entscheidet.
Hinweis: Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch ist also nicht von vornherein befristet auf drei Jahre - denn "mindestens" bedeutet nicht "maximal".
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2012 - 4 UF 277/11
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