Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern kann sogar dann wieder aufleben, wenn das Kind berufstätig war, seine Arbeit aber verloren hat.
Eine Tochter hatte einen Beruf erlernt und war berufstätig. Aufgrund einer Behinderung wurde sie jedoch erwerbsunfähig, weshalb ihr Vater - inzwischen Rentner mit einer Rente von gut 1.400 EUR - sie teilweise mit Unterhaltszahlungen unterstützen sollte.
Die entsprechende Unterhaltspflicht ist grundsätzlich rechtens, da Verwandte in gerader Linie prinzipiell ein Leben lang verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
Ist ein Kind aber volljährig und selbständig mit eigenem Einkommen, können sich die Eltern darauf einstellen, nicht mehr für Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. Das wird durch den relativ hohen Betrag, der ihnen von ihren monatlichen Einkünften verbleiben soll, gewährleistet. Dieser sogenannte Selbstbehalt beträgt bei einem alleinstehenden Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle 1.500 EUR zuzüglich 50 % des Betrags, den er über diese Summe hinaus monatlich bezieht.
Im entschiedenen Fall musste demnach der Vater bei einer monatlichen Rente in Höhe von 1.400 EUR nicht für seine Tochter aufkommen.
Hinweis: Diese Problemstellung ist wie auch das Problem "Elternunterhalt" in der Rechtsprechung noch nicht gänzlich geklärt. Wer in Anspruch genommen wird, steht nicht seinen Verwandten, sondern den Trägern der Sozialhilfe gegenüber in Rechenschaft. Es ist deshalb zu raten, diese Auseinandersetzung nicht eigenständig zu führen, sondern sich anwaltschaftlicher Hilfe zu bedienen. Anderenfalls hat man schnell das Nachsehen.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10
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