Rauchverbot: Mieter können sich vor Rauchern nicht schützen

Das Thema "Rauchen in Mietshäusern" beschäftigt die Gerichte seit langem. Nun gibt es eine weitere Entscheidung, die sich mit dem Rauchen in einer Ladenpassage beschäftigt.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte Kanzleiräume in einem baulich umschlossenen Teil einer Ladenpassage angemietet. In der Ladenpassage gab es auch eine Gaststätte, die ihren Gästen das Rauchen im sogenannten "Gastgarten" erlaubte. Dieser Bereich gehörte jedoch auch zu der geschlossenen Passage.

Der Vermieter und unter anderem auch die Rechtsanwaltsgesellschaft klagten nun gegen den Gaststättenbetreiber und verlangten, dass er das Rauchen seiner Gäste im "Gastgarten" unterbindet. Sie bezogen sich dabei auch auf die landesrechtlichen Gesundheitsschutzregelungen.

Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht München. Dieses wies zwar darauf hin, dass die Nichtrauchervorschriften Schutzgesetze seien. Die Mitmieter des Gebäudekomplexes könnten sich auf solche Schutzgesetze allerdings dann nicht berufen, wenn sie einen eigenen getrennten Zugang zu den Mieträumen hätten. Denn die Beeinträchtigungen stünden nicht zwingend im Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes. Es fehlte an einem sogenannten Zurechnungszusammenhang, da die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgrund ihres separaten Eingangs nicht gezwungen war, die Passage zu betreten. Unabhängig davon bleibt allerdings zu prüfen, ob durch die öffentlich-rechtliche Genehmigung nach dem Gaststättengesetz das Rauchen in der Passage grundsätzlich untersagt werden muss.

Hinweis: Die Problematik des Rauchens im Mietshaus oder wie hier, in einer Ladenpassage, bleibt rechtlich schwer zu lösen. Einem Wohnraummieter kann das Rauchen in seinen eigenen gemieteten Räumen in aller Regel nicht untersagt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.03.2012 - 32 U 4434/11


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cotbus

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