Freie Religionsausübung: Vormund muss eine von den Eltern vorgesehene religiöse Erziehung des Kindes akzeptieren

Grundsätzlich steht den Eltern das Recht zu, ihr Kind auf die von ihnen bevorzugte Art und Weise zu erziehen. Das gilt insbesondere auch für den Bereich der Religion. Eltern können frei entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Kinder religiös erziehen.

Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, steht dem Vormund eines Kindes nicht das Recht zu, eine seitens der Eltern bestimmte religiöse Erziehung des Kindes zu ändern. Das gelte auch dann, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen und der Vater in sein Heimatland ausgewiesen wurde. Eine solche Bestimmung hinsichtlich der Religion könne nicht nur durch Taufe etc., sondern auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Entscheidend sei hierbei, dass der ernstliche und endgültige Wille der Eltern deutlich erkennbar sei.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012 - II-8 UF 70/12


Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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