Kindeseinkommen: Wann ein Veräußerungsgewinn erfasst wird

Ist der volljährige Nachwuchs allzu geschäftstüchtig, können Eltern noch bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 die kindbedingten Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren. Zum 01.01.2012 wurde die Einkunftsgrenze von 8.004 EUR allerdings abgeschafft; seitdem können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei der Berechnung des Kindeseinkommens werden vom Grundsatz her alle Einkünfte und Bezüge des Kindes herangezogen, die ihm in dem betroffenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) führt aber vor Augen, dass es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben kann.

Im vorliegenden Fall erzielte ein Kind einen Gewinn aus der Veräußerung einer atypisch stillen Beteiligung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Die Besonderheit: Der Gewinn entstand schon in 2004, wurde aber erst in 2005 ausgezahlt. Die Familienkasse berücksichtigte ihn jedoch bereits in 2004 und sah daher die Einkommensgrenze als überschritten an. Die Eltern hielten dem entgegen, dass der Veräußerungsgewinn dem Kind in 2004 noch gar nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Das sei aber wesentliche Voraussetzung dafür, um Einkünfte in die Grenzbetragsberechnung eines Jahres einzubeziehen.

Der BFH urteilte, dass der Veräußerungsgewinn zu Recht in 2004 erfasst wurde. Denn für die Einkommensberechnung des Kindes werden nicht nur diejenigen Einkünfte herangezogen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen als Einkünfte gelten. Auch die zeitliche Erfassung der Einkünfte folgt diesen Regeln. Das heißt, dass bei Gewinneinkünften (z.B. Einkünften aus Gewerbebetrieb) nicht immer der Zahlungszeitpunkt darüber entscheidet, wann die Einkünfte steuerlich zu erfassen sind. Bezogen auf den Urteilsfall bedeutet das, dass der Veräußerungsgewinn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung in 2004 verwirklicht wurde und daher auch in diesem Jahr zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Das Kind konnte nach Überzeugung des Gerichts auch schon in 2004 über den Gewinn verfügen, da es die Ansprüche bereits in diesem Jahr hätte abtreten oder verpfänden können.

BFH, Urt. v. 22.12.2011 - III R 69/09


Diana Frobel - Rechtsanwälte - Cottbus

Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht