Wenn der Nachwuchs volljährig wird, müssen Eltern nicht zwangsläufig auf die kindbedingten Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge verzichten. Vielmehr kommt eine steuerliche Berücksichtigung des Kindes auch noch zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr in Betracht, wenn das Kind einer Ausbildung oder einem Studium nachgeht. Volljährige Kinder werden darüber hinaus in einer maximal viermonatigen Übergangszeit berücksichtigt, die zwischen
- zwei Ausbildungsabschnitten oder
- einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes
liegen kann.
Beispiel: Der 19-jährige Sohn Max hat zum 01.07.2012 sein Abitur gemacht, zum 01.10.2012 beginnt er ein Studium.
Lösung: Für die dreimonatige Übergangszeit von Juli bis September wird er steuerlich weiterhin als Kind berücksichtigt, auch wenn er während dieser Zeit nicht für einen Beruf ausgebildet wird. Seine Eltern erhalten somit auch für diese drei Monate Kindergeld und Kinderfreibeträge.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die viermonatige Übergangszeit nicht verlängert werden kann. Das Argument des Gerichts: Das Gesetz ist in diesem Punkt klar formuliert und gibt keinen Anlass, das Viermonatsprinzip aufzuweichen. Ein Kind darf daher nicht berücksichtigt werden, wenn es die Viermonatsfrist - wie im Urteilsfall - überschreitet. Der Gesetzgeber greift mit der Viermonatsfrist auf eine zulässige Typisierung zurück, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Kinder für eine längere Übergangszeit zu berücksichtigen. Im Klartext heißt das: Legt der Gesetzgeber pauschale Grenzen fest, fallen manche Kinder zwangsläufig durch das Raster.
Hinweis: Die gesetzliche Wehrpflicht und der verpflichtende Zivildienst wurden zum 01.07.2011 abgeschafft. Seitdem ist die Viermonatsfrist in erster Linie noch für Übergangszeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten relevant.
BFH, Urt. v. 22.12.2011 - III R 5/07
BFH, Urt. v. 22.12.2011 - III R 41/07
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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