Will der Vermieter die Höhe der Miete an die ortsübliche Miete anpassen, muss er dazu unter anderem bestimmte Fristen beachten und sein Verlangen gegenüber dem Mieter begründen. Zudem muss er ihm drei vergleichbare Wohnungen aufzeigen, für die die betreffenden Mieter bereits die ortsübliche Miete zahlen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es für die ordnungsgemäße Begründung nicht darauf ankommt, dass der Vermieter sogar mehr als drei Wohnungen angeben kann, wenn die vom Gesetzgeber geforderte Anzahl nicht objektiv "vergleichbar" ist. Entscheidend sei, dass der betroffene Mieter mindestens drei Wohnungen zur Auswahl erhält, mit denen er seine eigene vergleichen kann und deren Mieten tatsächlich ortsüblich sind.
Hinweis: Die Umsetzung von Mieterhöhungen gestaltet sich in der Praxis für beide Parteien des Mietvertrags nicht immer einfach. Wie dieses Urteil zeigt, müssen sowohl diverse formelle als auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein. Daher kann nur die Einholung eines rechtlichen Rats empfohlen werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.03.2012 - VIII ZR 79/11
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