Im Unterhaltsrecht gilt inzwischen der Grundsatz der Eigenverantwortung, das heißt, jeder der ehemaligen Ehepartner muss sein Möglichstes versuchen, um genug Geld zu verdienen und seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. Gelingt dies einem der Ex-Partner - beispielsweise aufgrund einer Erkrankung - nicht, muss der andere für ihn Unterhaltsleistungen erbringen. Allerdings berechtigen nicht alle Krankheitsbilder dazu, keiner geregelten Arbeit nachzugehen.
Wie das Oberlandesgericht entschieden hat, muss auch ein Unterhaltsberechtigter, der unter Depressionen leidet, versuchen, selbst ausreichend Geld zu verdienen. Er müsse etwaige Krankheiten behandeln lassen, um wieder arbeitsfähig zu werden. Dazu zählen auch die erforderlichen Behandlungen gegen Depressionen. Tut er dies nicht, wird ihm bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs ein "fiktives Einkommen" zugerechnet. Konsequenz: Die Unterhaltszahlungen müssen dann nur noch in Höhe der Differenz dieses fiktiven Einkommens zu dem ermittelten, monatlichen Bedarf gezahlt werden.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.02.2012 - II-6 UF 176/11
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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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